Wenn der Leistungsausschluss für Azubis "eine besondere Härte" bedeutet, kann ALG II als Darlehen gewährt werden. Dies regelt §27 Abs. 4 SGB II (bis Ende 2010: §7 Abs. 5 SGB II). Als Härtefall kann dabei insbesondere eine finanzielle Notlage in der Abschlussphase der Ausbildung gelten.
Zuschläge für Mehrbedarf und Erstausstattung
Die Ausbildungsvergütung beziehungsweise die Berufsausbildungsbeihilfe deckt für Azubi den regulären Lebensunterhalt und ausbildungsbedingte Aufwendungen ab. Hierfür gibt es dann auch keine Hartz-IV-Leistungen. Doch die Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gehen darüber hinaus. Sie sehen vor allem für besondere Lebenssituationen Mehrbedarfszuschläge zu. Und genau diese stehen auch bedürftigen Azubis zu. Dies ist nun ausdrücklich in § 27 Abs. 2 SGB II geregelt. Danach haben Studierende und Auszubildende Anspruch auf die im SGB II geregelten Zuschläge für Mehrbedarf
- bei Schwangerschaft,
- für Alleinerziehende,
- für eine besondere aus medizinischer Sicht erforderliche Diät,
- für die Erstausstattung bei Schwangerschaft (Schwangerschaftskleidung) und bei Geburt.
Wenn sie darüber hinaus laufend einen "besonderen Bedarf" haben - etwa Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern -, haben sie bei Bedürftigkeit ebenfalls Anspruch darauf, dass dieser von den Hartz-IV-Trägern gedeckt wird.
Wichtig ist allerdings: Die genannten Leistungen gibt es - wie alle Harzt-IV-Leistungen - nur nach einer ziemlich rigiden Bedürftigkeitsprüfung. Dabei wird bei Azubis unter 25 Jahren in jedem Fall auch das Einkommen der Eltern beziehungsweise - soweit die Azubis nicht mehr zu Hause leben - Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern berücksichtigt.
Leistungen für Kinder von Azubis
Manche Azubis sind schon Eltern. Diese können dann zwar für sich selbst - sieht man von den genannten Ausnahmen ab - keine Hartz-IV-Leistungen erhalten, wohl aber für ihre Kinder ALG II beziehungsweise Sozialgeld beantragen. Wenn der Unterhalt der Kinder nicht anders - etwa durch Zahlungen des Vaters - gesichert werden kann, haben sie Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen.
Eine alleinstehende Mutter kann dann gegebenenfalls für sich selbst den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten und für ihr Kind Sozialgeld und den auf das Kind entfallenden Anteil der Unterkunftskosten.
(Autor: Rolf Winkel)