Volljährige Auszubildende dürfen bis zu zehn Stunden am Tag tätig sein, wenn sich durch mehr Freizeit an anderen Tagen wieder ein Schnitt von acht Stunden ergibt.
Falls im Vertrag eine längere Arbeitszeit steht, ist dieser Punkt ungültig und es gilt die gesetzliche Maximalzeit.
(Autor: Rolf Winkel)