Wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt, musst du vorher nicht mehr zur Arbeit. Dabei gilt für Minderjährige: Wenn der Unterricht mehr als fünf Schulstunden dauert, wird der erste Berufsschultag in einer Woche als voller Arbeitstag gerechnet. Der zweite Berufsschultag zählt nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen und ohne Anfahrtszeit, danach muss der Auszubildende noch im Betrieb arbeiten. Für Volljährige gilt: Unterricht (plus Pausen und Wegezeit) ist Arbeitszeit - aber nur dann, wenn er in die normale betriebliche Ausbildungszeit fällt.
Zum Verhältnis von Berufsschule und Ausbildung gibt es eine umfangreiche Rechtssprechung. Eine kleine Auswahl:
Arbeitgeber muss keine Internatkosten in der „Blockphase" tragen
Zwar hat ein Arbeitgeber seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht bezahlt freizustellen. Daraus folgt aber nicht, dass er auch verpflichtet wäre, dem Azubi zusätzlich die Kosten des Berufsschulbesuchs (hier: während eines Blockunterrichts in einem auswärtigen Internat) zu erstatten.
Bundesarbeitsgericht, Az 6 AZR 486/00
Schulweg zählt als Ausbildungszeit
Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb sowie die Pausen in der Berufsschule sind auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 9 Sa 1273/98
Auch Berufsschulunterricht ist "Arbeit"
Die Zeit, in der Auszubildende in der Berufsschule sind, muss vom Arbeitgeber voll auf die wöchentlich zu leistende Arbeitszeit im Betrieb angerechnet werden - einschließlich der Berufsschulpausen und der An- und Abfahrten. Im zu entscheidenden Fall wollte ein Arbeitgeber nur die reine Unterrichtszeit anrechnen, was zur Folge gehabt hätte, dass ein volljähriger Auszubildender neben 25 Unterrichtsstunden weitere 23 Stunden im Betrieb hätte sein müssen.
Bundesarbeitsgericht, Az 5 AZR 413/99
Berufsschulzeit bringt nicht unbedingt Überstunden
Ein volljähriger Auszubildender (hier: zum Einzelhandelskaufmann) kann keine Bezahlung seiner "Mehrarbeit" verlangen, wenn er - trotz einer Regelung im Manteltarifvertrag, die 37,5 Stunden wöchentlich für Auszubildende vorschreibt - tatsächlich 40 Stunden pro Woche leistet (4 mal 8 Stunden plus 1 Berufsschultag, der auch 8 Stunden dauert).
Bundesarbeitsgericht, Az 6 AZR 537/01
Besondere Ausbildungskosten auf Weg zur Berufsschule
Zu den Ausbildungskosten, die Auszubildende von ihrem Einkommen als Werbungskosten abziehen dürfen, gehören neben Arbeitsmitteln und Büchern sowie den Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auch die Aufwendungen für die Fahrten zur Berufsschule sowie die Verpflegungsmehraufwendungen. Anzusetzen sind dabei 30 Cent pro Kilometer und 6 Euro bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit von daheim. Die Kilometerpauschale können Arbeitnehmer (dazu gehören auch Azubis) nach der seit Anfang 2007 geltenden Rechtslage allerdings erst ab dem 21. Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Es ist allerdings umstritten, ob die neue Regelung verfassungsgemäß ist.
Finanzgericht München, Az 12 K 43/02
Mehr als "5" gleich "7,5" oder "8"
Arbeitet ein Auszubildender 37,5 Stunden pro Woche, so werden ihm für einen Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden 7,5 Stunden als Arbeitszeit angerechnet, bei einer 40-Stunden-Woche 8 Stunden.
Arbeitsgericht Siegen, Az 3 Ca 984/91
Wer nicht zur Schule geht, muss auch nicht arbeiten
Auszubildenden, die mehrfach die Berufsschule geschwänzt haben, kann gekündigt werden. Das entschied das Arbeitsgericht in Bamberg.
Arbeitsgericht Bamberg, Az 1 Ca 535/85
(Autor: Rolf Winkel)