Kontakt  |  Impressum  |  IG BCE Online  |  Info-Point  |  Download-Portal


Tipps und Infos

Kindergeld für viele Azubi-Eltern

Kindergeld steht grundsätzlich auch Eltern volljähriger Kinder zu - auch den Eltern von Azubis. Es gibt seit Anfang 2010 nun 184 Euro für die ersten beiden Kinder einer Familie und 190 Euro für das dritte, sowie 215 Euro für jedes weitere Kind. Diese staatlichen Leistungen sind als finanzielle Entlastung für Eltern gedacht. Manche Mütter und Väter geben das Geld aber auch an ihre Kinder weiter - vor allem, wenn diese eine eigene Wohnung haben. Wie du und deine Eltern dies regeln, bleibt euch überlassen. Im Folgenden erfährst du, wann deinen Eltern für dich Kindergeld zusteht.

Geldbörse
Foto: iStockphoto: Pauline Vos
Ganz wichtig ist zunächst: Kindergeld für volljährige Söhne oder Töchter gibt es für Eltern nur auf Antrag. Den Antrag stellen deine Eltern. Dieser lohnt sich zumeist - und zwar dann, wenn du
  • arbeitslos oder arbeitsuchend bist (bis 21),
  • eine Ausbildung absolvierst oder suchst (bis 25 Jahre) oder
  • behindert bist (ohne zeitliche Begrenzung).

Gibt es Kindergeld in Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes?

Nein. Allerdings kann nach dem Ende der Dienstzeit erneut ein Anspruch auf Kindergeld bestehen - falls dann wieder eine oben genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist. Wichtig ist dabei: Für ehemalige Zivil- oder Wehrdienstleistende verschieben sich die Altersgrenzen für das Kindergeld um die Dauer des Dienstes. Für Ex-Dienstleistende wird damit länger Kindergeld gezahlt.


Was gilt für Wartezeiten zwischen Schule und Ausbildung?

Wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder auch zwischen zwei verschiedenen Ausbildungen bis zu vier volle Monate liegen, besteht in der Wartezeit ein Anspruch auf Kindergeld. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn deine Schulzeit beispielsweise Anfang Juli endet und deine Ausbildung Anfang Dezember beginnt. Denn dazwischen liegen vier volle Monate.


Gilt das Gleiche auch für Wartezeit zwischen Ausbildung und Dienstantritt?

Ja. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Januar 2007. Dabei kommt es - so die obersten Finanzrichter - nicht darauf an, ob das betroffene Kind nach der Dienstzeit erneut eine Ausbildung aufnehmen möchte. In der Klage ging es um einen knapp 22-Jährigen, der nach dem Ende seiner Ausbildung als KfZ-Mechaniker am 20. Juni 2005 bis zu seinem Dienstantritt am 1. Oktober des gleichen Jahres arbeitslos war. Die Richter hielten dies für eine "typische Unterhaltssituation" und sprachen dem klagenden Vater Kindergeld zu. Ihr Argument: "Die Suche nach einem Arbeitsplatz ist wegen des im Interesse der Allgemeinheit zu absolvierenden Dienstes erheblich erschwert, ohne dass es auf eine spätere Fortsetzung der Ausbildung ankäme" (Az: III R 23/06 ).


Welche Rolle spielt das Einkommen des Kindes?

So lange die Töchter und Söhne minderjährig sind, hat das Einkommen für den Kindergeldanspruch der Eltern keinerlei Bedeutung. Anders bei Volljährigen: Deren anrechenbare Jahreseinkünfte dürfen seit 2010 maximal 8.004 Euro (vorher: 7.680 Euro) betragen. Schon lange wird aber vor bundesdeutschen Gerichten darum gestritten, was als Einkommen der Kinder anrechenbar ist.

Seit 2005 gilt: Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten müssen zumindest die Pflichtbeiträge, die die Söhne und Töchter zur Sozialversicherung zahlen, von ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in der Mutter aller neueren Kindergeldurteile am 11. Mai 2005 (Az: 2 BvR 167/02). Praktisch bedeutet das: Für Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften gilt ein Grenzwert von etwa 11.220 Euro. Wenn sie Bruttoeinkünfte in dieser Höhe haben, fällt bei Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil) von knapp 20,5 Prozent (für Kinderlose, für Azubis mit Kind sind es nur knapp 20,25 Prozent) und Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags von derzeit 920 Euro jährlich das anrechenbare Jahreseinkommen auf unter 8.004 Euro.

(Rolf Winkel)


Druckversion
Weiterempfehlen
PDF-Version
Word-Version
IG BCE - Abteilung Junge Generation / Ausbildung
Königsworther-Platz 6
30167 Hannover
Sende uns eine E-Mail...
Kontakt  |  Impressum  |  IG BCE Online  |  Info-Point  |  Download-Portal
© 2012 IG BCE - Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6 | D-30167 Hannover | Germany
Telefon: 0511 7631-0| Telefax: 0511 7631-713
Internet: www.igbce.de | E-Mail: info@igbce.de