Ganz wichtig ist zunächst: Kindergeld für volljährige Söhne oder Töchter gibt es für Eltern nur auf Antrag. Den Antrag stellen deine Eltern. Dieser lohnt sich zumeist - und zwar dann, wenn du
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arbeitslos oder arbeitsuchend bist (bis 21),
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eine Ausbildung absolvierst oder suchst (bis 25 Jahre) oder
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behindert bist (ohne zeitliche Begrenzung).
Gibt es Kindergeld in Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes?
Nein. Allerdings kann nach dem Ende der Dienstzeit erneut ein Anspruch auf Kindergeld bestehen - falls dann wieder eine oben genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist. Wichtig ist dabei: Für ehemalige Zivil- oder Wehrdienstleistende verschieben sich die Altersgrenzen für das Kindergeld um die Dauer des Dienstes. Für Ex-Dienstleistende wird damit länger Kindergeld gezahlt.
Was gilt für Wartezeiten zwischen Schule und Ausbildung?
Wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder auch zwischen zwei verschiedenen Ausbildungen bis zu vier volle Monate liegen, besteht in der Wartezeit ein Anspruch auf Kindergeld. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn deine Schulzeit beispielsweise Anfang Juli endet und deine Ausbildung Anfang Dezember beginnt. Denn dazwischen liegen vier volle Monate.
Gilt das Gleiche auch für Wartezeit zwischen Ausbildung und Dienstantritt?
Ja. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Januar 2007. Dabei kommt es - so die obersten Finanzrichter - nicht darauf an, ob das betroffene Kind nach der Dienstzeit erneut eine Ausbildung aufnehmen möchte. In der Klage ging es um einen knapp 22-Jährigen, der nach dem Ende seiner Ausbildung als KfZ-Mechaniker am 20. Juni 2005 bis zu seinem Dienstantritt am 1. Oktober des gleichen Jahres arbeitslos war. Die Richter hielten dies für eine "typische Unterhaltssituation" und sprachen dem klagenden Vater Kindergeld zu. Ihr Argument: "Die Suche nach einem Arbeitsplatz ist wegen des im Interesse der Allgemeinheit zu absolvierenden Dienstes erheblich erschwert, ohne dass es auf eine spätere Fortsetzung der Ausbildung ankäme" (Az: III R 23/06 ).
Welche Rolle spielt das Einkommen des Kindes?
So lange die Töchter und Söhne minderjährig sind, hat das Einkommen für den Kindergeldanspruch der Eltern keinerlei Bedeutung. Anders bei Volljährigen: Deren anrechenbare Jahreseinkünfte dürfen seit 2010 maximal 8.004 Euro (vorher: 7.680 Euro) betragen. Schon lange wird aber vor bundesdeutschen Gerichten darum gestritten, was als Einkommen der Kinder anrechenbar ist.
Seit 2005 gilt: Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten müssen zumindest die Pflichtbeiträge, die die Söhne und Töchter zur Sozialversicherung zahlen, von ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in der Mutter aller neueren Kindergeldurteile am 11. Mai 2005 (Az: 2 BvR 167/02). Praktisch bedeutet das: Für Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften gilt ein Grenzwert von etwa 11.220 Euro. Wenn sie Bruttoeinkünfte in dieser Höhe haben, fällt bei Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil) von knapp 20,5 Prozent (für Kinderlose, für Azubis mit Kind sind es nur knapp 20,25 Prozent) und Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags von derzeit 920 Euro jährlich das anrechenbare Jahreseinkommen auf unter 8.004 Euro.
(Rolf Winkel)