Die Kasse darf dich übrigens nicht ablehnen - und nach Krankheiten und Gesundheitsrisiken darfst du auch nicht gefragt werden. Du bist nicht an die gesetzliche Kasse deiner Eltern gebunden. Falls du diese nicht wählst, solltest du dies der Versicherung formlos mitteilen. Eine offizielle Abmeldung ist nicht erforderlich. Die gewählte neue Kasse stellt dir eine Mitgliedsbescheinigung aus. Diese musst du dann deinem Ausbildungsbetrieb vorlegen.
Du kannst dich zwischen mehr als 150 gesetzlichen Kassen entscheiden: Zwischen der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts, Ersatzkassen und vielen Betriebs- und Innungskrankenkassen. Bei der Kassenwahl solltest du nicht nur aufs Geld achten: Bei AOK, Barmer & Co sind zwar etwa 95 Prozent der Leistungen gleich. Einige Kassen bieten aber Sonderleistungen ohne Zuschlag - beispielsweise Akupunktur oder Schulungen für Diabetiker. Wer Wert auf entsprechende Angebote legt, sollte eine Kasse mit dem entsprechenden Angebot nehmen. Wichtig ist weiter: Service und Beratung der Kassen fallen höchst unterschiedlich aus. Zuletzt hat dies die Stiftung Warentest im Sommer 2009 getestet.
Die Krankenkassen verlangen derzeit einheitlich einen allgemeinen Beitragssatz von 14 Prozent des Bruttolohnes. Die Hälfte von diesem allgemeinen Beitrag muss der Azubi tragen, also 7 Prozent. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Dazu kommt noch ein zusätzlicher Satz in Höhe von 0,9 Prozent, den alleine der Azubi zahlen muss. Gesetzlich Versicherte zahlen damit derzeit 7,9 Prozent ihres Bruttolohns an die Krankenkasse.
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
Darüber hinaus können die Kassen - soweit ihre Einnahmen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen - einen Zusatzbeitrag erheben. Ein großer Teil der Kassen sah sich bereits hierzu genötigt, weitere werden folgen. Die Kassen können einen Zusatzbeitrag von acht Euro pauschal pro Monat oder von bis zu einem Prozent des Einkommens, höchstens 37,50 Euro monatlich, fordern, wenn sie mit den Geldzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.
Der Extrabeitrag wird von den Versicherten allein getragen. Er wird - anders als die sonstigen Sozialversicherungsbeiträge - nicht automatisch vom Gehalt oder der Rente abgezogen, sondern muss von den Versicherten direkt an die Kasse gezahlt werden - z.B. per Überweisung oder Einzugsermächtigung. Für mitversicherte Kinder und Ehepartner fällt kein Zusatzbeitrag an.
Erhebt eine Kasse den Extra-Obolus, so haben ihre Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, sofern sie sich nicht durch einen Wahltarif für insgesamt drei Jahre an ihre Kasse gebunden haben. Spätestens einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags müssen die Kassen jedes Mitglied per Brief auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wer bis zu dem Zeitpunkt kündigt, an dem der Zusatzbeitrag erstmals fällig wird, braucht den Extrabeitrag nicht zu bezahlen - auch wenn die Mitgliedschaft in seiner Kasse erst nach einer zweimonatigen Kündigungsfrist endet.
Eine Kündigung sollte die bisherige Kasse spätestens nach zwei Wochen schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung muss der neuen Kasse, bei der man einen Aufnahmeantrag stellt, vorgelegt werden. Gesetzliche Kassen sind verpflichtet, jeden GKV-Versicherten aufzunehmen. Nach einem Wechsel muss der Versicherte mindestens 18 Monate bei der neuen Kasse versichert bleiben - falls ihm nicht noch einmal ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Tipp: Frage bei deiner Kasse nach einem Beitragsrückerstattungstarif oder nach Bonusprogrammen. Da sind mitunter einige 100 Euro drin - nicht wenig für einen Azubi.
(Autor: Rolf Winkel)