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Tipps und Infos

Für Azubis: Kurzarbeit, nein danke!

Klar: Kurzarbeit sichert Jobs in der Krise. Doch macht sie auch für Azubis Sinn? Die IG BCE findet: Für Auszubildende sollte Kurzarbeit tabu sein. Schließlich sollen sie ihren Beruf erst erlernen.

Kurzarbeit
Foto: bilderbox - Fotolia.com

Müssen auch Auszubildende kurzarbeiten?

Verboten ist es nicht. Aber Azubis sollten von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Denn für sie macht Kurzarbeit überhaupt keinen Sinn. Schließlich sollen sie ihren Beruf erst erlernen. In Paragraf 14 des Berufsbildungsgesetzes werden die Pflichten des Ausbildungsbetriebs klar beschrieben: Dieser hat "dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann".


Was passiert, wenn Azubis wegen Kurzarbeit durch die Prüfung fallen?

Dann können die Betroffenen im Prinzip sogar nach dem Berufsbildungsgesetz von ihrem Ausbildungsbetrieb Schadensersatz verlangen, wenn diesen tatsächlich die Schuld daran treffen sollte.


Wie kann man erreichen, dass Azubis von der Kurzarbeit ausgenommen werden?

Dies sollte klar in einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit festgelegt werden. Darauf sollten die Betriebsräte, wo es sie gibt, drängen. In der Muster-Betriebsvereinbarung der IG BCE heißt es hierzu: "Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal." Es macht natürlich keinen Sinn, zwar die Azubis von der Kurzarbeit auszuschließen, aber ihre Ausbilder kurzarbeiten zu lassen. Wie die Ausbildung in Zeiten der Kurzarbeit fortgeführt werden kann, muss jeweils vor Ort konkret geregelt werden. So können Azubis in nicht von Kurzarbeit betroffene Abteilungen versetzt werden. Zudem kann der Ausbildungsplan umgestellt werden.


Und wenn im Betrieb zeitweise gar keine Ausbildung stattfinden kann?

Dann könnten zwar auch die Azubis in Kurzarbeit geschickt werden. Für den Ausbildungsbetrieb rechnet sich das aber meist nicht. Denn Auszubildende haben zunächst keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nach Paragraf 19, Absatz 1, Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes steht ihnen nämlich die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen zu, wenn sie sich zwar für die Ausbildung bereithalten, diese aber gar nicht stattfindet. Bei reduzierter Arbeitszeit muss dieser Sechs-Wochen-Zeitraum nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) sogar noch "gestreckt" werden. Bei einer Kurzarbeit, in der zum Beispiel die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert wird, geht die BA davon aus, dass der Vergütungsanspruch der Azubis erst nach Ablauf der zwölften Woche ausläuft. Erst ab der 13. Kurzarbeitswoche könnte dann also für sie Kurzarbeitergeld gewährt werden. Bevor es aber hierzu kommt, sollte ein Ersatz-Ausbildungsbetrieb gesucht werden. Dabei helfen IG BCE, die Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen und die Arbeitsagenturen.


Gibt es Regelungen für Kurzarbeit nach Ausbildungsabschluss?

Der Gesetzgeber hat die Übernahme ausgelernter Arbeitskräfte durch den Ausbildungsbetrieb erleichtert. Wenn im Betrieb kurzgearbeitet wird, können die Betroffenen unmittelbar nach Ausbildungsende übernommen werden und sofort in Kurzarbeit gehen. Für die jungen Fachkräfte ist dies im Regelfall besser, als nicht übernommen zu werden.

(Autor: Rolf Winkel)


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