Landläufige Annahme ist, dass der Arbeitgeber solche Tätigkeiten genehmigen muss. Das ist falsch. Selbst wenn die Pflicht zur Genehmigung im Ausbildungsvertrag steht, ist ein solcher Passus spätestens mit dem neuen Arbeitsrecht vom 1. Januar 2002 nichtig, sagt Norbert Schuster, Arbeitsrechtler in der Hauptverwaltung der IG BCE.
Wer sich allerdings - etwa beim Job in der Disko - die ganze Nacht um die Ohren schlägt und morgens hundemüde im Betrieb erscheint, der verletzt seinen Ausbildungsvertrag. Die Nebentätigkeit darf nämlich auf keinen Fall die Ausbildung beeinträchtigen.
Sozialversicherung und Steuern der Nebentätigkeit
Bis 400 Euro monatlich darf man mit einem abgabenfreien „Minijob" verdienen, ohne Steuern und Sozialversicherung zu zahlen. Darüber hinaus müssen Beiträge - und unter Umständen Steuern - abgeführt werden.
(Autor: Rolf Winkel)