Wir akzeptieren daher grundsätzlich nicht die Einführung von Drogenscreening als Selektionsmittel für Mitarbeiter/innen und Auszubildende. Wir sehen bei einem solchen Verfahren die Gefahr einer unbegründeten und ungerechten Vorverurteilung von Personen, insbesondere von Jugendlichen.
Natürlich sind uns die Gefahren von Drogenkonsum inner- und außerhalb der Betriebe bekannt. Die entstehenden Risiken tolerieren wir nicht. Wir setzen aber auf Prävention und kompetenten Umgang mit der Problematik. Das muss heißen, im begründeten Verdachtsfall eine individuelle Herangehensweise zu suchen und den BR und die JAV unbedingt mit einzubeziehen.
Mitarbeiter und Auszubildende müssen über die Gefahren des Drogenkonsums und auch über die arbeitsrechtlichen Folgen aufgeklärt werden und die Vorgesetzten und Ausbilderinnen und Ausbilder müssen intensiv geschult werden, um bei Auffälligkeiten entsprechende Maßnahmen (Gespräch, Unterstützung bei der Suche von Therapieplätzen usw.) zu treffen.
Durch ein Drogenscreening wird außerdem das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Vertragspartnern schon zu Beginn der Arbeitsbeziehung in Frage gestellt. Wenn ein Arbeitnehmer bei Nachfrage die Einnahme von Drogen verneint, dann muss das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so ausgestattet sein, dass keine weitere Prüfung dieser Aussage notwendig ist.
In vielen Betrieben gibt es bereits Vereinbarungen zum Umgang mit alkoholkranken Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in den meisten Fällen darauf ausgerichtet sind, den Betroffenen zu helfen und alle Beschäftigten für dieses Thema zu sensibilisieren. Solche präventiven Betriebsvereinbarungen sind gegebenenfalls sinnvoll zu ergänzen. Dabei muss stets das Prinzip der Gleichbehandlung gewährleistet sein. Dieses bezieht sich sowohl auf die Gefahren, die von verschiedenen Drogen ausgehen können, als auch auf die Notwendigkeit, alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Position im Unternehmen, in die Präventiv- bzw. Sanktionsmaßnahmen einzubeziehen. Es darf nicht sein, dass einzelne Beschäftigte aus dem Kreis der Gefährdeten per se gestrichen werden oder Konsum von beispielsweise Alkohol stillschweigend als harmloser eingestuft wird. Im Falle eines tatsächlich Betroffenen fordern wir dann auch gleiches Vorgehen für alle Arten der Drogenabhängigkeit.