Freiwillig darfst du allerdings - etwa wenn "Not am Mann" ist - mehr arbeiten, bis die gesetzliche Höchstarbeitszeit erreicht ist.
Dann müssen die Überstunden entweder durch mehr Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden.
Dies bestimmt § 17 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes.
(Autor: Rolf Winkel)